Satzung des NABU Naturschutzbund Deutschland,
Landesverband Baden-Württemberg,
Gruppe Wertheim e.V.
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Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland),
Landesverband Baden-Württemberg e. V.
Gruppe Wertheim
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., Gruppe Wertheim e.V.
(2) Er ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. gemäß der Satzung des
Bundesverbandes und der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg. Der NABU (Naturschutz-
bund Deutschland)
e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen ge-
mäß § 7 Abs. 4 der Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bun-
dessatzung entgegenstehende Regelungen aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutz-
bund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutz-
bund Deutschland) e. V. ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.
(3) Bei fehlenden Regelungen in Satzungen von Untergliederungen gilt die Satzung des Landesverbandes
und sofern die Landessatzung ebenfalls keine Regelung trifft, die des Bundesverbandes.
(4) Er hat seinen Sitz in Wertheim. Und ist in Mannheim im Vereinsregister eingetragen.
(5) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU (siehe Anlage der Bundessat-
zung). Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des
Bundesverbandes erfolgen.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens
zum Wohle des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt,
b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzen-
welt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeein-
trächtigungen,
c) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
d) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
e) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung
und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und
Veranstaltungen,
f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwir-
ken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den
Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken
auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
h) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und
die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung,Seite von
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SATZUNG DER NABU-GRUPPE WERTHEIM
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den per-
sönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
(3) Die NABU-Gruppe arbeitet auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(4) Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwi-
schen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig
von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine
Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem
Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind
sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-
eins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Jede Tätigkeit im NABU, ausgenommen die der Bediensteten, ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vor-
stand der Gruppe kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder
eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im
Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten können. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstä-
tigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Untergliederungen können zur Ergänzung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten hauptamtliches Personal einstellen. Vor Einrichtung und/oder Änderung der Stellen muss die
schriftliche Zustimmung des Landesvorstandes eingeholt werden.
(7) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder
Glaubhaftmachung erstattet werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden
sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem
Bundesverband geschuldet.
(3) Die NABU-Gruppe erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband den von
der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Beitragsanteil, sofern steuerliche Freistel-
lungsbescheide vorliegen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Seite von
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(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.
(3) Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Perso-
nen. Diese sind von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren
zu wählen.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.
(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
c) Korporative Mitglieder.
d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Na-
tur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten oder
von der Präsidentin des NABU-Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollende-
ten 27. Lebensjahr.
g) Familienmitglieder. Die Partnerin/der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit
ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied
werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamt-
verband in einer der in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft
im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu
besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die
Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied
wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß §
7 (1) der Bundessatzung begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen
und im Bundesverband.
(4) Über die Aufnahme einer natürlichen Person als Mitglied entscheidet gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung
des Bundesverbandes der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen
Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des
NABU-Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des
NABU-Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU-Landesverband.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf
Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch
den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied kei-
ne ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor
bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Scha-
den zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied
sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet ha-
ben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme
wahr. Alle Mitgliedsrechte, einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern, sind höchstpersönlich wahr-
zunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas Anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft imSeite von
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NABU enden auch alle Ämter. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten
ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen.
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen
besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch den Vorstand des Landesverbandes, das Präsidium des Bundesverbandes oder
die Schiedsstelle.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU-Bundesverbandes bei Nicht-
zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e) durch den Tod des Mitglieds.
(8) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmit-
gliedschaften.
(9) Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung aus §§ 31, 31a) und 31b) des BGB.
§ 7 Gliederung
(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Landesverbände und örtliche Gruppen
sowie, soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen.
(2) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur
mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige
Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
(3) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten
Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständi-
ger Untergliederungen betreffen.
(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften be-
rechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen
Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Sat-
zung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestel-
lung geben und abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Wei-
sungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Ange-
wiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
§ 8 Organe
Organe der NABU-Gruppe sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und
ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvorSeite von
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unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail einzuberufen.
Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.
(2) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversamm-
lung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht
werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt wer-
den, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Be-
schlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands sind nach Ablauf
der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäfts-
ordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 10 Prozent der
von der NABU-Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen
ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per
Brief oder E-Mail einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der
Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen.
b) die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Ju-
gendsprechers.
c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes.
d) die Behandlung von Anträgen.
e) Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts Anderes regelt.
f) die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der
Billigung des Vorstandes des Landesverbandes.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzuge-
ben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
(9) Die Mitgliedersammlung wählt die alleinvertretungsberechtigen Vorstandmitglieder der Gruppe in Ein-
zelwahl.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der
Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann entweder bestehen aus
mindestens einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassie-
rerin oder einem Kassierer
(2) Bei Vorständen nach a) sind diese genannten Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Weitere eventuell gewählte Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des §
26 BGB. Bei Vorständen nach b) sind alle gewählten Sprecherinnen und Sprecher einzeln zur Vertretung
des Vereins berechtigt.Seite von
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(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung
entsprechend. Im Übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:
a) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe
b) Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen
c) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
d) Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe
e) Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes
f) Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März
des folgenden Jahres
g) Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Bei Gruppen mit Vorstän-
den nach § 10 Abs. 1 a) vertritt entweder die oder der Vorsitzende die Gruppe auf der LVV; sie oder er
kann sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Vollmacht zur LVV ist jeweils schriftlich vorzulegen.
(4) Die Wahlperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitglie-
derversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der „NAJU (Naturschutzjugend im
NABU)“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher nach Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse können auch in Textform oder auf telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vor-
standsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstan-
dungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Diese Ände-
rungen/Anpassungen bedürfen der Billigung des Vorstandes des Landesverbandes. Der Vorstand ist ferner
berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung ei-
ner übergeordneten Gliederung im NABU e. V. im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser Satzung unabdingbar
werden. Die Mitglieder sind über die Änderungen/Anpassungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu
informieren.
(9) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Beiräte/Beauftragte berufen. Ihnen können
auch besondere Aufgaben eigenverantwortlich unter Beachtung der Satzungen des NABU übertragen
werden.
§ 11 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im
NABU)“ und der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäfts-
jahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein
Amt bekleiden.
(2) Jugend- und Kindergruppen sind unselbständige Bestandteile der NABU-Gruppe.
(3) Jugendgruppen können eine eigene Geschäftsordnung haben. Funktionsträgerinnen oder Funktions-
träger in Jugend- und Kindergruppen sind dem Vorstand der NABU-Gruppe hinsichtlich der Arbeit und Fi-
nanzen verantwortlich.Seite von
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SATZUNG DER NABU-GRUPPE WERTHEIM
§ 12 Schiedsstelle
(1) Für die Regelungen zur Schiedsstelle gilt gemäß § 1 (2) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU
(Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.
§ 13 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Gruppenvorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der
innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der
innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 1 (2) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Natur-
schutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.
§ 14 Ordnungen und Richtlinien
(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben.
Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß
Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbands, auf Landesebene Organe des Landesver-
bands und auf örtlicher Ebene die Organe der NABU-Gruppen zuständig.
(2) Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlini-
en sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
(3) Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wird einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung
der NABU-Gruppe mit mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen das Vertrauen abgesprochen,
so muss sie oder er das Amt niederlegen. Der oder dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand des Landesverbandes Versammlungen der NABU-Gruppe
einberufen und leiten.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Versamm-
lung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.
(3) Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermö-
gen der NABU-Gruppe an die nächstübergeordnete rechtsfähige, gemeinnützige Untergliederung des
NABU (Naturschutzbund Deutschland)Landesverband Naden-Württemberg die es ausschließlich und un-
mittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt bei der Auflösung mindestens zwei Liquidatoren.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 05.06.2025 be-
schlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung der NABU-Gruppe in der Fassung vom 05.08.2021.Seite von
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SATZUNG DER NABU-GRUPPE WERTHEIM
(2) Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den Landesvorstand [und
wird anschließend im Vereinsregister eingetragen